Kontakte vermeiden – Coronavirus eindämmen – Fragen und Antworten auf Detailfragen zur Rechtsverordnung

Was sind die Symptome der Erkrankung?

Eine Infektion mit dem Coronavirus kann unter anderem zu folgenden Symptomen führen:

  • Husten
  • Halskratzen / Rachenentzündung
  • Fieber
  • einige Betroffene leiden auch an Durchfall

Die Symptome ähneln also denen einer normalen Erkältung. Schnupfen wird eher selten beobachtet.

Bei schweren Verläufen mit massiver Virusvermehrung in den unteren Atemwegen kommt es zu Atemnot. Schwerere Erkrankungen verlaufen als Pneumonie (Lungenentzündung).

Wie wird das neuartige Coronavirus übertragen?

Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion – etwa beim Husten und Sprechen.

Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden.

Es wurden auch Fälle bekannt, in denen sich Personen bei Betroffenen angesteckt haben, die keine, nur leichte oder unspezifische Krankheitszeichen gezeigt hatten.

Was ist der Unterschied zwischen Corona und einer Grippe?

Die Unterscheidung allein nach Symptomen gestaltet sich schwierig. Zu Beginn kann sich die Infektion wie eine gewöhnliche Erkältung mit Husten und Fieber anfühlen. In schweren Fällen kann sich eine Lungenentzündung entwickeln und Atemnot hinzukommen.

Influenzaviren machen meist schlagartig sehr krank, mit Fieber und Gliederschmerzen ein bis zwei Tage nach der Infektion.

Hat man den Verdacht, an einer Infektionskrankheit zu leiden, sollte man seine Hausärztin oder seinen Hausarzt anrufen, und dabei unbedingt sagen, falls und weshalb man den Verdacht hat, das Corona-Virus zu haben.

Wie kann man sich vor einer Ansteckung schützen?

Wie bei einer Grippe oder Erkältung schützen

  • regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife
  • Husten- und Nies-Etikette: Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und drehen Sie sich weg. Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dies nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und sich von anderen Personen abwenden.
  • Abstand zu Erkrankten: wenn möglich größere Menschengruppen meiden, auf Händeschütteln und Umarmungen verzichten.
  • Vermeiden des Berührens von Mund, Nase und Augen mit den Händen
  • häufiges Lüften der Innenräume

auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Diese Maßnahmen sind in Anbetracht der aktuellen Grippewelle aber überall und jederzeit angeraten.

Fragen und Antworten zum Thema “Kita”

Bleiben Kindertagespflegestellen geöffnet?

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Lage der Kindertagespflegestellen im Land noch einmal neu bewertet und ist zu folgender Empfehlung gekommen, die den Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten am 21.03.2020 zugesandt worden ist:
Das Ministerium empfiehlt ab Montag, 23. März 2020, alle Kindertagespflegestellen in Brandenburg zu schließen. Kindertagespflegestellen, die der Notfallbetreuung dienen, können weiterbetrieben werden.
Aktuell gibt es rund 1.000 Kindertagesmütter und -väter. In Brandenburg dürfen bis zu 5 Kinder betreut werden. Teilweise befinden sich aber in einem Gebäude zwei Gruppen.
Für die Umsetzung der Empfehlung, die mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz abgestimmt wurde, sind die örtlichen Gesundheitsämter zuständig.

Für welche Angebote der Kindertagesbetreuung ist der Betrieb untersagt?

Die Untersagung des Betriebs gilt für alle Formen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) bis auf die Kindertagespflege. Hierzu zählen neben der Betreuung von Kindern in Krippen (0 bis 3 Jahre), Kindergärten (ab 3 Jahre bis zur Einschulung) und Horten (Kinder in der Primarstufe bzw. Grundschule) auch alle weiteren bedarfserfüllenden Angebote gemäß § 1 Abs. 4 KitaG wie z.B. Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung. Für Kitas mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die Untersagung ab dem 18. März 2020, 10 Uhr.

Es handelt sich dabei nicht um ein Betretungsverbot. Insbesondere dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten sowie Vertreterinnen und Vertreter der Träger weiterhin die Räume betreten. Auch dürfen sich Kinder in den Räumen im Rahmen der Notfallbetreuung aufhalten.

Gibt es eine Notfallbetreuung? Und für wen gilt sie?

Für Kinder von Eltern bestimmter Berufsgruppen, die in der Krisenarbeit für die Öffentlichkeit unentbehrlich sind, wird durch die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Kindertagesbetreuung eine Notfallbetreuung sichergestellt. Grundvoraussetzung für eine Notfallbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte (bei Alleinerziehenden der/die Sorgerechberechtigte), in sogenannten kritischen Infrastrukturen arbeiten. Dabei ist es unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird. Zu den kritischen Infrastrukturen zählen Beschäftigte

  • im Gesundheitswesen: in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
  • der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • In der Rechtspflege,
  • Im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • in der Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr,
  • IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer, die in der Notfallbetreuung eingesetzt sind.
  • Auch Medienvertreterinnen und -vertreter (incl. Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung) gehören zur systemrelevanten Infrastruktur und sollen bei Nachweis / Bedarf  eine Notfallbetreuung in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle erhalten.

Welche Eltern das konkret betrifft, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in eigener Verantwortung vor Ort. Der Notfallbetreuungsanspruch wird durch die Bescheinigung nachgewiesen, die auch für den Anspruch auf einen Platz in einem Notfallhort gilt.

Sollte vor Ort eine Hortbetreuung in den Vormittagsstunden nicht möglich sein, kann – in Ausnahmefällen – für Hortkinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 die Notfallbetreuung auch an einer Grundschule angeboten werden. Die Entscheidung trifft das örtliche Jugendamt.

Antragsformulare für die Notfallbetreuung bekommt man beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (meist auf der Internetseite). Dieser Antrag ist auszufüllen und vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Damit wendet man sich an sein örtliches Jugendamt – das entscheidet, ob der eigene Landkreis/die kreisfreie Stadt die Tätigkeit als systemrelevant anerkennt und weist entsprechend einen Platz in einer Notfallbetreuung zu.

Werden die Kitagebühren erstattet, weil die Kinder nicht betreut werden?

Das Land fördert die Beitragsfreiheit ab dem 1. April 2020 für Eltern, die nicht die Notfallbetreuung in Krippe, Kita und Hort in Anspruch nehmen. Darüber hat sich die Landesregierung nach intensiven Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden verständigt. Nach bisheriger möglicher Kalkulation des voraussichtlichen Fördervolumens ist von einem Betrag in Höhe von rund 14 Mio. Euro pro Monat auszugehen.  Es geht dabei um die Vermeidung sozialer und finanzieller Härten für die Eltern. Das Land leistet zugleich einen Beitrag zur dauerhaften Sicherung des Systems der Kindertagesbetreuung in Notsituationen. Denn ein Bestandteil der Finanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung sind die Elternbeiträge.

Im Land Brandenburg werden 1.870 Kitas von über 750 Trägern betrieben. 52 Prozent der Kindertagesstätten werden von Städten und Gemeinden getragen, 48 Prozent sind in freier Trägerschaft. Insgesamt werden 187.000 Kinder betreut. Davon sind derzeit rund 7,1 Prozent in der Notfallbetreuung. Das heißt 92,9 Prozent der Eltern sollen ab April für die Dauer der Schließung der Kindertagesstätten und der Kinderpflegestellen keine Beiträge zahlen, darunter sind bereits diejenigen, die aufgrund anderer Gründe ohnehin beitragsbefreit sind. 

Es soll ein einfaches Antragsverfahren für die Kitaträger geben, um schnell die Einnahmeausfälle zu kompensieren. Es gibt pro Kind und Monat 160 € für die Krippe, 125 € für den Kindergarten und 80 € für den Hort. Das Geld fließt an die Landkreise/kreisfreien Städte, da sie in Brandenburg für die Kindertagesbetreuung zuständig sind. Öffentliche und freie Träger von Kindertagesstätten können bei den Landkreisen/kreisfreien Städten die Zuwendung für den Ausfall von Elternbeiträgen ab dem 1. April 2020 beantragen. Gefördert werden nur Träger, die die Eltern von Beiträgen freistellen. Hierzu zählt auch die Kindertagespflege.

Mit der Landesunterstützung geht das Land davon aus, dass ab dem 1. April 2020 von den Eltern, die keine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, landesweit keine Elternbeiträge erhoben werden. Dies schließt die Tagespflege mit ein. Transferleistungsempfänger, Geringverdienende und Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung sind bereits schon beitragsbefreit.

Fragen und Antworten zum Thema “Schule”

Was bedeutet die Schulschließung für die Schülerinnen und Schüler und Eltern?

In den Räumlichkeiten der Brandenburger Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich der Schulsporthallten und anderer Lernorte (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.

Gibt es eine Art Notfallbetreuung?

Für Kinder von Eltern bestimmter Berufsgruppen, die in der Krisenarbeit für die Öffentlichkeit unentbehrlich sind, wird durch die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Kindertagesbetreuung eine Notfallbetreuung sichergestellt. Grundvoraussetzung für eine Notfallbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte (bei Alleinerziehenden der/die Sorgerechberechtigte), in sogenannten kritischen Infrastrukturen arbeiten. Dabei ist es unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird. Zu den kritischen Infrastrukturen zählen Beschäftigte

  • im Gesundheitswesen: in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich,
  • der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • In der Rechtspflege,
  • Im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • in der Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr,
  • IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer, die in der Notfallbetreuung eingesetzt sind.

Welche Eltern das konkret betrifft, entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in eigener Verantwortung vor Ort. Der Notfallbetreuungsanspruch wird durch die Bescheinigung nachgewiesen, die auch für den Anspruch auf einen Platz in einem Notfallhort gilt.

Sollte vor Ort eine Hortbetreuung in den Vormittagsstunden nicht möglich sein, kann – in Ausnahmefällen – für Hortkinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 die Notfallbetreuung auch an einer Grundschule angeboten werden. Die Entscheidung trifft das örtliche Jugendamt. 

Antragsformulare für die Notfallbetreuung bekommt man beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (meist auf der Internetseite). Dieser Antrag ist auszufüllen und vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Damit wendet man sich an sein örtliches Jugendamt – das entscheidet, ob der eigene Landkreis/die kreisfreie Stadt die Tätigkeit als systemrelevant anerkennt und weist entsprechend einen Platz in einer Notfallbetreuung zu.

Warum können einige Förderschulen geöffnet bleiben?

Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung” und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen können weiter betrieben werden. Die Eltern entscheiden, ob ihre Kinder weiter zur Schule gehen.

Für die betreffenden Schülerinnen und Schüler ist die Schule der Ort, an dem während der planmäßigen Unterrichtszeit multiple Dienstleistungen erbracht werden, wobei pflegerische und therapeutische Leistungen nicht von Lehrkräften, sondern von Beschäftigten anderer Leistungsträger erbracht werden.

Bei einer plötzlichen Schließung hätten die Eltern möglicherweise nicht sofort einen Ersatz schaffen können.

Bei der Ausgestaltung der Weisung des Gesundheitsministeriums (MSGIV) wurden die Belange von schwerbehinderten Kindern und Jugendlichen bzw. Schülerinnen und Schülern (inkl. Schwerstmehrfachbehinderte) berücksichtigt und insbesondere der besondere Bedarf an Betreuungs- und Versorgungsleistung dieser Schülerinnen und Schüler gewürdigt. Um Unsicherheiten bei Eltern und Kindern und Jugendlichen, die durch die aktuellen Entwicklungen ausgelöst werden, möglichst zu verringern.

Fragen und Antworten zum Thema “Hochschule”

Wie lange bleiben die Hochschulen geschlossen?

Der Beginn der Präsenzveranstaltungen im Sommersemester 2020 an den staatlichen Fachhochschulen und Universitäten wird bis zum 20. April 2020 verschoben. Dies betrifft sowohl Lehrveranstaltungen, als auch Tagungen und andere öffentliche Veranstaltungen. Alle aktuell laufenden bis dahin geplanten Präsenzlehrveranstaltungen werden verschoben bzw. im Online-Format fortgesetzt. Alle Konferenzen, Tagungen und Veranstaltungen werden abgesagt. Darauf haben sich das Wissenschaftsministerium und die Hochschulen gemeinsam verständigt.

Sind die Hochschulen komplett geschlossen?

Die staatlichen Fachhochschulen und Universitäten sind bereits seit dem 13. März für den Publikumsverkehr geschlossen. Seit dem 23. bzw. 24. März haben die staatlichen Hochschulen auf der Grundlage ihrer Pandemiepläne und in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium zudem in den Präsenznotbetrieb umgeschaltet. Damit sind jetzt auch der Forschungsbetrieb und große Teile der Verwaltung nicht mehr vor Ort präsent. Die Verwaltung ist aber auch weiterhin per E-Mail oder Telefon erreichbar und der Lehrbetrieb läuft nach wie vor über Online-Formate normal weiter.

Was ist mit Prüfungen und dem Nachweis von Studienleistungen?

Um Nachteile für Studierende aufgrund erforderlicher Maßnahmen zu vermeiden, werden die Hochschulen aufgefordert, die Möglichkeiten zur Erbringung von Studienleistungen zu gewährleisten und dabei Ermessensspielräume zu nutzen.

Mündliche Abschlussprüfungen von Studierenden sind unter folgenden Voraussetzungen vorerst weiter vor Ort möglich: Es dürfen maximal drei Personen (Prüfling, Betreuer/in, Gutachter/in) anwesend sein, der Raum muss ausreichend groß sein und es müssen die notwendigen Hygienevorkehrungen getroffen werden. Zentrale Bedingung ist die Freiwilligkeit aller Beteiligten.

Was ist mit Abgabefristen von Bachelor- und Masterarbeiten?

Die Hochschulen und das Wissenschaftsministerium haben vereinbart, dass die Abgabefristen von Bachelor- und Masterarbeiten um zwei Monate verlängert werden.

Fragen und Antworten zum Thema “Öffentliches Leben”

Welche Einschränkungen gelten für das öffentliche Leben?

Informationen zu konkreten Einschränkungen des öffentlichen Lebens finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie in der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg.
In Brandenburg besteht keine Ausgangssperre. Deshalb darf man sich bei Einhaltung der Regeln frei bewegen. Dennoch sollten nicht notwendige Wege und Fahrten, zum Beispiel Wochenendausflüge, unterbleiben. Versammlungen o.ä. sind strikt untersagt.

Sind weitere Einschränkungen – außer den bislang bekannten – möglich?

Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sind weitere Einschränkungen jederzeit möglich. Informieren Sie sich dazu auf den entsprechenden Kanälen der Gesundheits- sowie der Bundes- und Landesbehörden.

Kann ich in Brandenburg weiter im Wald Spazieren gehen?

Gemäß Paragraph 11 Absatz 3 Buchstabe i) der Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sind Sport und Bewegung an der frischen Luft triftige Gründe, sich weiterhin im Freien aufzuhalten. Das schließt den Wald natürlich mit ein.

Dabei sind allerdings die neuen Regeln zu beachten, wonach nur eine weitere Person in Begleitung sein darf bzw. Personen, die demselben Hausstand angehören. Auf einen Mindestabstand von 1,5 Meter ist immer zu achten.

Kann ich weiterhin in die Musikschule oder Volkshochschule gehen?

Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind verboten.

Welche Regeln gelten für den Kreißsaal und Geburtsstationen in Krankenhäusern?

Der Aufenthalt im Kreißsaal durch werdende Väter und Besuche von Geburtsstationen durch Väter von Neugeborenen sind in der Regel erlaubt. Dies kann jedoch vor Ort gesondert und abweichend geregelt werden. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

Was ist mit dem Training im Sportverein?

Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. In besonderen Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden.

Ferner sind alle Zusammenkünfte in Sportvereinen verboten.

Müssen Fahrschulen jetzt geschlossen bleiben?

Fahrschulen müssen geschlossen bleiben. Man kann sie als private Bildungseinrichtungen nach §5 der Verordnung des MSGIV betrachten.

Welche Geschäfte dürfen jetzt offen bleiben?

Auch in Brandenburg müssen Geschäfte schließen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Andere Geschäfte sollen ausdrücklich offen bleiben, um die Grundversorgung sicher zu stellen.

Dazu zählen insbesondere Wochenmärkte, der Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.

Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z.B. Hygiene und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.

Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.

Weitere Informationen unter in der s.g. Eindämmungsverordnung des Landes, auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz sowie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

Was ist bei Ausflügen und Vermietungen zu beachten?

Ausflüge im Land Brandenburg sind unter Einhaltung der Vorgaben nicht untersagt, sollten aber vermieden werden. Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Hand-werker, Monteure oder Pendler aus Polen, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.

Fragen und Antworten zum Thema “Arbeit”

Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten?

Es gibt kein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Habe ich einen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Darf mein Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen krankheitsbedingt ausfallen?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird. Dies könnte auch dann der Fall sein, wenn es beispielsweise aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.

Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat?

Kommt es zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Corona-Virus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.

Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Eine vollständige Übernahme der Einkommensverluste der Beschäftigten ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit

Was ist, wenn die Kita/Schule meines Kindes (länger) geschlossen wird und ich keine andere Betreuung für das Kind habe? Muss ich Urlaub nehmen?

Der Schulbetrieb in Brandenburg wurde ab Mittwoch, 18. März aufgehoben. An Kitas und Horten gibt es eine Notbetreuung für Kinder von Eltern bestimmter Berufsgruppen. Dies betrifft vor allem medizinisches Personal, Polizei, zentrale Bereiche der Verwaltung von Kommunen, Kreisen und Land, Rechtspflege, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Versorgungseinrichtungen wie Energie und Logistik. Die genauen Festlegungen dazu werden auf regionaler und lokaler Ebene getroffen. Die Kommunen stellen auf ihren Websites Informationen dazu bereit.

Für alle anderen Eltern gilt, dass sie bei der Schließung der Kita/Schule und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren, welche den Belangen der Familien und der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.

Habe ich einen Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn ich selbst an COVID – 19 (Corona) erkrankt bin?

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Fragen und Antworten zum Thema “Wirtschaft”

Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall im Unternehmen oder bei infizierten Beschäftigten?

Treten bei Beschäftigten in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Zur Meldung verpflichtet ist allerdings nur ein bestimmter, in § 8 Infektionsschutzgesetz definierter Personenkreis. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert-Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten unbedingt Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen, aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.

Wer zahlt das Arbeitsentgelt, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden?

Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoeentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Kurzarbeitergeld – wer hilft?

Für Unternehmen, die sich über Kurzarbeitergeld informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen, gelten folgende Informationen der Bundesagentur für Arbeit. Hier finden Sie auch einen Flyer zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter anderem mit diesem PDF-Dokument: “Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern”. Außerdem finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kurzarbeitergeld.

Welche Erleichterungen gibt es beim Kurzarbeitergeld?
  • Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert:
    Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Fragen und Antworten zum Thema “Landwirtschaft”

Welche allgemeinen Regeln muss ich jetzt in meinem Landwirtschaftsbetrieb beachten?

Land- und Ernährungswirtschaft werden bundesweit als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.

Welche landwirtschaftlichen Tätigkeiten wären von einer Ausgangssperre nicht betroffen?

Es gibt keine Ausgangssperre, nur Beschränkungen. Da die landwirtschaftliche Tätigkeit zugelassen ist, ist die Landwirtschaft von den Beschränkungen nicht betroffen.

Ich möchte nicht, dass in der aktuellen Situation Passanten auf meinen Hof kommen. Was kann ich tun?

Das fällt unter die Ausgangsbeschränkungen und kann und muss dementsprechend unterbunden werden, in dem Sie gegebenenfalls von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Muss ich in Zeiten von Corona Kontrollen durch betriebsfremde Personen dulden?

Es werden die unbedingt notwendigen Kontrollen weiterhin durchgeführt. Kontrollbehörden und Kontrollstellen sind durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) informiert und werden in der Regel die Kontrollen ankündigen.Kontakt:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Abteilung 3 – Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forsten
Referat 31: BirgitKorth
birgit.korth@mluk.brandenburg.de
+49 331 866-7610

Welche Rahmenbedingungen gelten aktuell beim Einsatz von Saisonarbeitskräften?

Angesichts der Reisebeschränkungen verschiedener europäischer Staaten, wird es schwieriger, Erntehelfer aus Nachbarländern zu gewinnen. Der Arbeitsanfall in der Landwirtschaft steigt jedoch jahreszeitlich bedingt täglich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Agrarminister Axel Vogel, die am 23. März vom Bundeskabinett beschlossenen Regelungen zum Einsatz von heimischen Saisonarbeitskräften zu nutzen:

„Bei allen Problemen, die noch nicht eingearbeitete Erntehelfer mit sich bringen, bitte ich die Betriebe darum, aktiv um bereits vor Ort erreichbare Arbeitskräfte, beispielsweise Schüler, Studenten, aus anderen Branchen Freigestellte, zu werben.“

Einsatz von Saisonarbeitskräften

Ausweitung der 70-Tage-Regelung: Saisonarbeitskräfte dürfen nach Inkrafttreten der Beschlüsse der Bundesregierung bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das reduziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können damit länger hier arbeiten. Dies hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.

Arbeitnehmerüberlassung

Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Coronakrise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich” dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.

Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld

Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.

Arbeitszeitflexibilisierung

Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10-Stunden Grenze/6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach Paragraph 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeitrechtliche Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.

Erntehelferportale (Auswahl Stand 25. März)

www.saisonarbeit-in-Deutschland.de – Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. mit Unterstützung des Deutschen Bauernverbands e.V. „Saisonarbeit in Deutschland“
www.daslandhilft.de/ – Bundesverband Maschinenringe e.V. „Das Land hilft“
www.agrobrain.de/news – Agrobrain „Du für Deutschland“
www.karrero.com/ernte-retten – Karrero „Ernte retten“
www.erntehilfe.org – Studentische Initiative INFINITY Mannheim e.V.
www.agrarjobboerse.de/boerse/stellenangebote – Agrarjobbörse der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
www.land-arbeit.com – Saisonarbeitervermittlung der Initiative Genossenschaft plantAge eG Frankfurt (Oder)

Kontakt

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Abteilung 3 – Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forsten
Referat 31: Birgit Korth
birgit.korth@mluk.brandenburg.de
+49 331 866-7610

Werden die Agrarbeihilfen trotz der Pandemie pünktlich ausgezahlt?

Die Bewilligungsbehörden der Landkreise zahlen derzeit die Mittel für das Kulturlandschaftsprogramm und Natura 2000 aus.

Der von der Kommission vorgegebene Zahlungstermin 30. Juni kann nach derzeitiger Einschätzung eingehalten werden. Es laufen die Vorbereitungen für den Agrarantrag, der bis zum 15. Mai einzureichen ist. Die Freigabe des Onlineantrages ist Anfang April vorgesehen. Der Antrag bildet die Grundlage für die geplanten Zahlungen im Dezember 2020.

Kontakt

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Abteilung 3 – Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forsten
Referat 33: IreneKirchner
irene.kirchner@mluk.brandenburg.de
+49 331 866-7620

Fragen und Antworten zum Thema “Verkehr”

Wie ist das Sonntagsfahrverbot für Lkw aktuell geregelt?

Die Landesregierung hat das Sonntagsfahrverbot gelockert. Ziel ist es, Lieferengpässe in Zeiten der Corona-Krise zu verhindern.

Ab sofort können Lkw in Brandenburg auch ohne Ausnahmegenehmigung an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein, wenn sie den Einzelhandel mit Artikeln des täglichen Bedarfs beliefern. Diesen Erlass hat das brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung herausgegeben.

Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung weist darauf hin, mit der neuen Regelung aus Respekt vor Sonn- und Feiertagen verantwortungsvoll umzugehen und nur bei Bedarf davon Gebrauch zu machen.

Für welche Transporte gilt diese Ausnahmeregelung?

Die aktuelle Regelung gilt ausschließlich für den Transport von Waren des periodischen Bedarfs. Beispiele sind Nahrungsmittel, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Drogerie- und Pharmaziewaren sowie Heimtierfutter.

Für frische Lebensmittel gelten bereits Ausnahmen. Sie sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen.

Wie lange gilt die Ausnahmeregelung?

Die Lockerung des Sonntagsfahrverbots gilt vorerst bis Ende Mai 2020.

Wer informiert über aktuelle Maßnahmen und Änderungen im Verkehrsbereich?

Informationen über aktuelle Maßnahmen und Änderungen im Verkehrsbereich finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehrs und digitale Infrastruktur.

Wo finde ich aktuelle Informationen zum öffentlichen Personennahverkehr und zum öffentlichen Regionalverkehr?

 Aktuelle Informationen zum öffentlichen Personennahverkehr und zum öffentlichen Regionalverkehr finden Sie u.a. auf der Homepage des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg, sowie auf den Homepages der regionalen Verkehrsunternehmen im Stadt- und Regionalverkehr.

Wie ist die Situation an der deutsch-polnischen Grenze, insbesondere für polnische Grenzpendler?

Die Republik Polen hat zur Eindämmung der Corona-Neuinfektionen umfassende Einschränkungen des Personenverkehrs beschlossen. Flug-, Bahn- und Schiffsverbindungen für den Personenverkehr nach Polen wurden unterbrochen. Ab Sonntag, den 15. März, 00.00 Uhr, ist die Einreise nach Polen an Grenzübergängen mit Deutschland, Litauen, der Tschechischen Republik und der Slowakei für Ausländer nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zusätzlich wurden befristet bis zum 24.03.2020 wieder Grenzkontrollen eingeführt und zahlreiche Übergänge von Deutschland nach Polen ganz geschlossen.
Die Ausreise aus Polen ist an den u. g. Übergängen weiter möglich. Da die internationalen Bahn- und Flugverbindungen aufgehoben wurden – Flüge teilweise auch innerhalb Polens, ist der Grenzübergang aktuell nur mit dem Auto, Bus oder zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad möglich.
Eine Einreise nach Polen ist nur noch nachfolgenden Personengruppen erlaubt. Sie müssen bei der Einreise ihre Kontaktdaten inkl. Rufnummer angeben und sich direkt nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne begeben:

  • Polnische Staatsbürger,
  • Ausländer, die Ehepartner oder Kinder der Polnischen Staatsbürger sind oder von denen dauerhaft betreut werden,
  • Ausländer, die eine KARTA POLAKA besitzen,
  • Diplomaten und ihre Familienmitglieder,
  • Ausländer, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in Polen verfügen,
  • Ausländer, die über eine Arbeitsgenehmigung in Polen verfügen,
  • Berufspendler,
  • Personen, die eine Sondergenehmigung des Hauptkommandanten des Grenzschutzes haben,
  • Ausländer, die ein Transportmittel fahren, das zur Güterbeförderung dient.

Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen, die beruflich im Nachbarland tätig sind, insbesondere Fahrer im Personen- und Güterverkehr.
Polnische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen medizinischer Einrichtungen oder anderer brandenburgischer Unternehmen, die in Polen leben, dürfen die Grenze in beiden Richtungen überqueren. Die Ausreise nach Deutschland unterliegt keinen Beschränkungen. Bei der (Wieder-)Einreise nach Polen unterliegen sie auch nicht der 14-tätigen Quarantänepflicht. Dies gilt auch für Pendler aus Brandenburg, die in Polen arbeiten. Voraussetzung ist, dass sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers oder ihren Arbeitsvertrag mit sich führen.
Die polnische Regierung stellt auf einer regelmäßig aktualisierten polnischsprachigen Website Informationen zur Ein- und Ausreise zur Verfügung: https://www.gov.pl/web/koronawirus/zamykamy-granice-przed-koronawirusem1
Dort heißt es unter der Überschrift „Pracuję za granicą i codziennie dojeżdżam do mojej pracy. Co w moim przypadku?“ („Ich arbeite im Ausland und pendle jeden Tag zu meiner Arbeit. Was bedeutet das in meinem Fall?“):
„Wir haben unter anderem Menschen, die im Ausland arbeiten und täglich zur Arbeit pendeln, von der Grenzschließung ausgenommen. Dies betrifft sowohl Polen, die im Ausland arbeiten, als auch Ausländer, die in Polen arbeiten und täglich pendeln. Ausländer können gegen Vorlage eines entsprechenden Dokuments, das ihre Beschäftigung bestätigt, zur Arbeit kommen und unterliegen in dieser Situation nicht der Quarantäne.“
Unter einem Dokument, das die Beschäftigung bestätigt, ist ein Beschäftigungsnachweis des Arbeitgebers und/oder ein Arbeitsvertrag zu verstehen.
Der Lieferverkehr (Import/Export) ist uneingeschränkt möglich.
Auch für die Personengruppen, die von der Ausnahmeregelung umfasst werden, ist eine Einreise von Deutschland nach Polen jedoch nur noch an den folgenden Übergängen möglich:

Für Kraftfahrzeuge:

  • Jędrzychowice
  • Olszyna – Forst
  • Świecko – Frankfurt
  • Krajnik Dolny – Schwedt
  • Kołbaskowo – Pomellen
  • Świnoujście – Gartz

Für Fußgänger/Radfahrer:

  •  Gubin – Guben
  • Słubice – Frankfurt (Oder)
  • Kosztrzyn n. Odrą – Kietz

Auf dieser nur auf Polnisch verfügbaren Seite des polnischen Grenzschutzes (Polska straż graniczna) wird die Wartezeit an den Grenzübergängen angegeben: https://www.strazgraniczna.pl/pl/aktualnosci/8306,Sytuacja-na-granicy.html

Wie müssen sich jetzt Schwangere Frauen verhalten?

Liebe werdenden Eltern, liebe Patientinnen, besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen.Wir alle werden täglich über die Gesundheitsämter und aus der Presse darüber informiert, wie der Stand bezüglich der Coronavirusinfektion (COVID-19) ist und welche Verhaltensmaßnahmen unsererseits zu treffen sind. Durch die rasante Ausbreitung in anderen Ländern haben wir gelernt, dass es wichtig ist, die Verbreitung zu verlangsamen, damit wir Teams aus dem Gesundheitssystem eine Chance haben, alle erkrankten Patienten behandeln zu können. 

Als eine der Maßnahmen ist das Einschränken von sozialen Kontakten ganz wichtig.

Bin ich als Schwangere durch das Coronavirus gefährdeter als andere Frauen?Nein –  Aufgrund der aktuell vorliegenden Daten wissen wir, dass Schwangere durch den Virus nicht stärker gefährdet sind als andere Patienten, denkbar ist eine Problematik bei den bereits vorerkrankten Frauen. Die allermeisten Schwangeren werden nur leichte oder mittelschwere Symptome haben, wenn Sie durch Corona infiziert sind.
Was passiert mit meinem Baby, wenn eine Infektion diagnostiziert wird?Bislang zeigt sich kein erhöhtes Risiko für Fehlgeburten oder Fehlbildung, eine Übertragung von der Mutter zum Kind konnte bislang nicht gefunden werden. Es gibt aktuell 20 beschriebene Fälle, allesamt in China. Weder bei Mutter noch Kind zeigten sich Auffälligkeiten.
Wie verringere ich mein Risiko an Corona zu erkranken?Waschen Sie sich häufig und lange genug die Hände, vermeiden Sie alle vermeidbaren Sozialkontakte.Weitere Tipps finden Sie auch unter:   Bundesgesundheitsministerium Infos zu CoronaInfektionsschutz
Infektionsschutz – Hygienetipps
Was muss ich einer Reise beachten?Bei einer Reise informieren Sie sich bitte über das Auswärtige Amt tagesaktuell, da sich die Empfehlungen momentan täglich ändern. Grundsätzlich sollte man Abstand von Mitreisenden halten, wenn Sie mit Bus oder Bahn reisen. Klären Sie vor Antritt Ihrer Reise, ob ihre Versicherung die Geburt und Betreuung vom Baby im Ausland mit einschließt. Wie gehe ich vor, wenn ich Kontakt zu einer Corona positiv getesteten Person hatte?Eine Infektion äußert sich in grippeähnlichen Symptomen wie trockenem Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit. Aber auch Kopfschmerzen, Durchfall und Gliederschmerzen können Symptome sein. Solange Sie keine Symptome haben, braucht man nicht auf Corona zu testen. Nach aktuellen Vorgaben sollten sie 14 Tage in häusliche Isolation gehen. Informieren Sie Ihren Frauenarzt und das Gesundheitsamt. Alternativ rufen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel: 116117). Meiden Sie soziale Kontakte und halten sich an die Vorgaben vom Robert-Koch-Institut. Was passiert, wenn ich positiv auf Corona getestet bin?Informieren Sie ihren Frauenarzt telefonisch darüber. Wenn Sie nur leichte Symptome haben und keiner Risikogruppe angehören, dann können Sie Zuhause ihren Infekt in Absprache mit Ihrem Hausarzt auskurieren. Haben Sie schwere Symptome, dann wenden Sie sich an die Klinik, in der Schwangerschaft an ein Perinatalzentrum.
Wer wird isoliert?Wenn Sie Kontakt zur einer Person hatten, bei der Corona diagnostiziert wurde.Wenn Sie aus einen Risikogebiet nach Deutschland kommen, die Länder entnehmen Sie bitte der Tagespresse.Wenn Sie Symptome haben, mit denen Sie einen Grund haben auf Corona getestet zu werden und Sie auf ihr Ergebnis warten.Wenn Sie positiv auf Corona getestet sind und Ihnen empfohlen wird sich zu Hause zu erholen. Wann wird die Isolierung aufgehoben und kann aus dem Krankenhaus entlassen werden?mindestens 48 h Fieberfreiheitmindestens 24 h Symptomfreiheitsowie 2 negative Abstriche innerhalb von 24 h aus dem Mund-Rachen-Raum 
Was heißt die Aufforderung zur Isolation?Robert-Bosch-Institut – Neuartiges zum Coronavirus
Zusammengefasst heißt die Empfehlung:
Nicht zur Schule oder zur Arbeit zu gehenKeine öffentlichen Verkehrsmittel, bleiben Sie Zuhause, empfangen Sie keinen BesuchLüften Sie die Räume regelmäßigHalten Sie Abstand zu anderen Familienmitgliedern, nutzen Sie keine Sachen gemeinsam (Gläser, Handtücher, Geschirr……) und essen sie zu unterschiedlichen ZeitenBitten Sie Ihre Freunde und Nachbarn, Sie mit Lebensmitteln zu versorgen, ohne Kontakt mit Ihnen zu haben.
Kann/Soll ich zum Frauenarzt gehen?Sie sollten Ihren Frauenarzt telefonisch informieren, dass Sie in Isolation sind. Die allermeisten Vorsorgen lassen sich problemlos um 2 Wochen verschieben, ohne dass Schaden für Mutter oder Kind entsteht.
Betreten Sie auf keinen Fall die Praxis oder das Krankenhaus ohne Vorankündigung und entsprechende Vorbereitung.
Wo kann ich mein Kind entbinden, wenn ich eine vermutete oder bestätigte Infektion habe?Sie sollten auf jeden Fall in einer Klinik entbinden, da eine kontinuierliche Überwachung des Kindes notwendig ist. Eine angeschlossene Kinderklinik ist anzuraten.Wählen Sie eine Klinik, die sich für Ihren Umkreis auf die Behandlung von Schwangeren vorbereitet hat, meist sind dies die Perinatalzentren.
Wird sich Isolation oder Infektion auf die Geburt auswirken?Es gibt aktuell keine Empfehlung, dass nicht vaginal entbunden werden kann. Wie bei allen akuten Erkrankungen ist die Entscheidung von Ihrem aktuellen Gesundheitszustand abhängig und wird im Einzelfall entschieden, um für Mutter und Kind den optimalen Weg zu finden.Es spricht nichts gegen eine PDA, auf die Verwendung von Lachgas muss bei Atemwegsinfektionen verzichtet werden.
Was passiert, wenn Sie in der Isolationszeit Wehen bekommen?Informieren Sie uns telefonisch über die 02166/3942217 und wir werden Sie alles Weitere besprechen. Kommen Sie bitte nicht ohne Vorankündigung.
Wird Corona an das Baby übertragen?Die vorliegenden Daten konnten bislang keine Übertragung im Mutterleib zeigen.
Wird das Baby getestet?Ja, wenn Sie in Isolation sind oder eine bestätigte Infektion haben.
Bleiben Mutter und Kind zusammen?Ja, solange kein sehr schwerer Verlauf vorliegt, bleiben Mutter und Kind zusammen. Hygienemaßnahmen sollen und müssen eingehalten werden. Aktuell wird empfohlen einen Mundschutz zu tragen, wenn mit dem Baby
gekuschelt wird.
Kann ich stillen?Auf jeden Fall sollten Sie stillen, die Vorteile des Stillens überwiegen ganz klar dem des potentiellen Übertragungsrisikos. Sie sollten die Hygienemaßnahmen einhalten und mit Mundschutz stillen.
Sollte die Mutter so schwer erkrankt sein, dass sie nicht selber stillen kann, dann wird zum Abpumpen geraten und auch zum verfüttern an das Kind. Stillen bei Neuinfektion nach der Geburt?Auch hier sollten Sie auf jeden Fall weiter stillen.
Muss ich beim Füttern von Milchnahrung etwas beachten?Auch hier sollten sie einen Mundschutz tragen, wenn sie das Baby im Arm haben. Halten Sie sich bitte strikt an die Sterilisationsrichtlininen bei der Flaschenreinigung.

Fragen und Antworten zum Thema “Reisen”

Was sind Risikogebiete?

Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann.

Aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu Risikogebieten finden Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts:

Was müssen Flugreisende beachten?

Flugreisende aus China, Japan, Südkorea, Iran und Norditalien müssen bei Ankunft in Deutschland „Aussteigekarten“ ausfüllen. Dies ist vom Bundesgesundheitsministerium angeordnet worden; die zunächst für Flugpassagiere aus China bestehende Pflicht ist nach Entscheidung des Gemeinsamen Krisenstabs ausgedehnt worden. Rechtsgrundlage und Speicherdauer ergeben sich aus der Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

Wenn Sie sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben:

  • Melden Sie sich unabhängig von Symptomen, telefonisch, unter Hinweis auf Ihre Reise, beim zuständigen Gesundheitsamt. Dieses wird mit Ihnen notwendige Verhaltensmaßnahmen besprechen.
  • Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie hier: https://tools.rki.de/plztool/ 
Wo finde ich Reise- und Sicherheitshinweise für andere Länder?

Reise- und Sicherheitshinweise finden Sie nach Ländern sortiert auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Wo finde ich Hinweise und Informationen zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen?

Hinweise und Informationen zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen finden Sie u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Wo bekomme ich Informationen, Reise- und Sicherheitshinweise zu Reisen nach Polen?

Das Polnische Außenministerium hat eine Hotline für Reisende eingerichtet unter der Nummer: +48 22 523 8880. Über eine Hotline der Polnischen Botschaft in Berlin unter +49 176 178 87 888 sind Informationen auf Deutsch erhältlich.


An den Grenzübergängen Polens mit Russland, Belarus und der Ukraine wurde ab 15. März 2020, um 00.00 Uhr bis auf Widerruf die Grenze bis auf wenige Ausnahmen geschlossen. Es gibt Ausnahmen für den Güterverkehr und einige wenige Personenübergänge bleiben für PKW geöffnet.
Seit dem 14. März 2020 müssen in Polen zudem nahezu alle öffentlichen Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Bars usw. geschlossen bleiben sowie alle öffentlichen Veranstaltungen abgesagt werden. Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Universitäten und Kultureinrichtungen bleiben zunächst bis zum 25.03.2020 geschlossen. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet.

Bitte beachten Sie auch die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

Die Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums zum Coronavirus lautet: +48 800 190 590
Weiterführende Informationen finden Sie dort auf Englisch und auf Polnisch.

Achten Sie auch auf lokale Warnungen und Hinweise in den polnischen Medien.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Flugverbindungen und Reiseplanung direkt an Ihre Fluglinie.

Wie sind die Regelungen zu Dauercamping, Ferienwohnungen und -häusern?

Ziel der neuen Verordnung vom 23. März ist, den Corona-Virus einzudämmen. Dafür müssen Sozialkontakte strikt vermieden und die entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Dies muss bei allen Handlungen bedacht werden, zum Beispiel auch bei der Nutzung des eigenen Ferienhauses.

 1. Dauercampen

„Die Landesregierung will niemandem, der dauerhaft seinen ersten Wohnsitz in einem Campingwagen hat, sein zu Hause nehmen. Deshalb bleibt dies erlaubt, sofern dieser Ort (dauerhafter Stellplatz) als erster Wohnsitz gemeldet ist. Davon hat Ministerpräsident Dietmar Woidke in seiner Pressekonferenz am 22. März in Potsdam gesprochen, als er die neue Rechtsverordnung vorgestellt hat.

Konkret heißt es in der neuen Verordnung zu Camping und Tourismus: „§6 (5) Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden“. Campingplätze, die im Sinne der Brbg. Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung betrieben werden, sind mit Ausnahme für Dauercamper mit ersten Wohnsitz für alle Gästegruppen zu schließen.

2. Eigenes Ferienhaus außerhalb von Campingplätzen:

Es besteht in Brandenburg keine Ausgangssperre. Eigene Wohnungen oder Häuser können deshalb genutzt werden, zum Beispiel ein eigenes Ferienhaus zur Eigennutzung. Auch hier gelten die Festlegungen zum Verbot der touristischen Nutzung (§ 6 (5)). Selbstverständlich sind dabei die bekannten Regeln strikt zu beachten (z. B. nur Personen aus eigenem Hausstand; Abstandsregel etc.)

Was müssen Berufspendler bei Grenzübergängen beachten?

Auf der Homepage der Bundespolizei können Sie sich eine Pendlerbescheinigung ausdrucken. Derzeit gibt es keinen einheitlichen Nachweis. Als solcher kann beispielsweise eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Ihre Beschäftigung dienen. Ein Nachweis muss vorgelegt werden.

Kann ich aus touristischem Anlass nach Mecklenburg-Vorpommern reisen?

Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind gemäß der dort geltenden “Corona-Eindämmungsverordnung” untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden.  Diese Regelungen betreffen auch Datschen- und Ferienhaus-Besitzer, die ihren Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.  Das Verbot gilt bis einschließlich 19. April 2020.

Dürfen im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen genutzt werden?

Ja, Ferienhäuser oder -wohnungen im eignen Besitz dürfen genutzt werden. Auch dabei sind die bekannten Regeln strikt einzuhalten. Es wird dringend gebeten, auf die jeweils örtliche Situation Rücksicht zu nehmen. Lokal oder auf Kreisebene können aus besonderem Anlass anderslautende Festlegungen getroffen werden.

About Author

Vielleicht gefällt dir auch

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.